Gültig ab 1. April 2007
1.
Die
Beitragsordnung gilt für alle Mitglieder des Gesamtvereins mit Ausnahme der
Mitglieder der Tennisabteilung
(siehe auch Abs. 9).
2. a) Bei aktiver
Mitgliedschaft beträgt der Monatsbeitrag
aa) für Kinder, Jugendliche bis zum vollendeten
18. Lebensjahr,
Schüler und Studenten €
6,75
bb) für Erwachsene € 13,00
cc) für Familien
(Familienbeitrag) € 28,00
zuzüglich
Abteilungszuschläge, jedoch insgesamt nicht mehr € 33,00.
"Familienbeitrag" wird
insoweit definiert, dass dieser - neben den Eltern - in deren häuslicher
Gemeinschaft lebende Kinder, Jugendliche und Schüler(innen) sowie Studenten
(innen) einschließt, sofern diese über kein eigenes Einkommen verfügen; in
Anlehnung an lohnsteuerrechtliche Bestimmungen endet dieses Privileg mit Vollendung
des 27. Lebensjahres.
dd) Zusätzlich werden abteilungsspezifische Zuschläge wie
folgt erhoben in Euro/Monat:
aktive Erwachsene aktive Jugendliche
Judo 1,00 1,00
Tischtennis 1,00 1,00
Volleyball 2,00 2,00
Handball
2,50 1,00
Fußball
2,50 1,00
Leichtathletik 8,00 6,50
Basketball 5,50 3,00
Karate 14,00 19,00
Bei gleichzeitiger Teilnahme in mehreren
Abteilungen ist lediglich der jeweils höchste Abteilungszuschlag zu zahlen.
b)
Bei passiver
Mitgliedschaft beträgt der Monatsbeitrag
ba) für Kinder, Jugendliche bis zum vollendeten
18.
Lebensjahr, Schüler und Studenten €
2,00
bb) für Erwachsene €
4,50
c)
Der
Mitgliedsbeitrag für eine befristete Mitgliedschaft (Kursbeitrag) wird im
Einvernehmen mit der betroffenen Abteilungsleitung festgelegt.
3.
Neben dem Beitrag
ist von jedem Mitglied zu Beginn des Kalenderjahres die Sporthilfeversicherung
zu zahlen (z.Z. €
1,79).
4.
Der Beitrag
wird im Lastschriftverfahren vierteljährlich im voraus zu Beginn eines jeden
Quartals eingezogen, die Sporthilfeversicherung am Jahresanfang. Viertel-, halb- oder ganzjährige Überweisungen sind
ebenfalls zulässig, wenn sie jeweils im voraus des gewählten Zeitraumes
erfolgen. Ein Wechsel des Intervalls ist dem Vorstand frühzeitig mitzuteilen.
5.
Barzahlung bzw.
Zahlung per Scheck oder durch monatliche Überweisung ist nur in begründeten
Ausnahmefällen zulässig. In diesen Fällen erhöht sich wegen des gesteigerten
Verwaltungsaufwands der Mitgliedsbeitrag nach Ziffer 2. für jede fällige
Zahlung um €
2,50.
6.
Für Mahnungen
werden folgende Gebühren erhoben:
a) erste Mahnung € 1,00
b) jede weitere
Mahnung' € 5,00
7.
Ein aktives
Mitglied, das mit seiner Beitragsverpflichtung länger als einen Monat im
Rückstand ist, kann vom Vorstand bis zur vollständigen Erfüllung seiner
Beitragsverpflichtung von der Teilnahme am Sportbetrieb ausgeschlossen werden.
8.
Der
geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, in Härtefällen auf schriftlichen Antrag
Beitragsermäßigungen befristet zu gewähren.
9.
Die Tennisabteilung
finanziert sich mittels einer eigenen Kassenführung selbst und gibt sich ihre
eigene Beitragsordnung. Bei Abstimmungen über Beitragsangelegenheiten des
Gesamtvereins haben Mitglieder der Tennisabteilung, die nicht gleichzeitig
Gesamtvereinsmitglieder sind, kein Stimmrecht. Entsprechendes gilt umgekehrt
für die Mitglieder des Gesamtvereins bei Beitragsangelegenheiten der
Tennisabteilung.
10. Die Beitragspflicht entfällt erst mit dem Ende der
Mitgliedschaft, bei Kündigung also erst mit deren Wirksamwerden.
Beiträge, die im voraus über das Ende
der Mitgliedschaft hinaus entrichtet worden sind, werden nur auf Antrag zurückerstattet.
11.Eine
Aufnahmegebühr zahlen nur aktive Mitglieder. Die Gebühr entspricht einem Monatsbeitrag
einschließlich Zuschläge der Beitragsgruppe gemäß Ziffer 2. a) aa) - dd), der
das Mitglied angehören wird. Passivmitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr,
jedoch die Sporthilfeversicherung in der jeweils gültigen Höhe