Beitragsordnung des Garather Sportvereins 1966 e

Gültig ab 1. April 2007

1.       Die Beitragsordnung gilt für alle Mitglieder des Gesamtvereins mit Ausnahme der Mitglieder der Tennisabteilung
(siehe auch Abs. 9).

2. a) Bei aktiver Mitgliedschaft beträgt der Monatsbeitrag
aa) für Kinder, Jugendliche bis zum vollendeten

                            18. Lebensjahr, Schüler und Studenten                           6,75

                  bb) für Erwachsene                                                                         13,00

                  cc) für Familien (Familienbeitrag)                                                28,00

zuzüglich Abteilungszuschläge, jedoch insgesamt nicht mehr 33,00. "Familienbeitrag" wird insoweit definiert, dass dieser - neben den Eltern - in deren häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder, Jugendliche und Schüler(innen) sowie Studenten (innen) einschließt, sofern diese über kein eigenes Einkommen verfügen; in Anlehnung an lohnsteuerrechtliche Bestimmungen endet dieses Privileg mit Vollendung des 27. Lebensjahres.

dd) Zusätzlich werden abteilungsspezifische Zuschläge wie folgt erhoben in Euro/Monat:

aktive Erwachsene aktive Jugendliche

                            Judo                                  1,00                                   1,00

                            Tischtennis                      1,00                                   1,00

                            Volleyball                          2,00                                   2,00

                             Handball                          2,50                                   1,00

                             Fußball                             2,50                                   1,00

                             Leichtathletik                   8,00                                   6,50

                             Basketball                       5,50                                   3,00

                             Karate                             14,00                                 19,00

Bei gleichzeitiger Teilnahme in mehreren Abteilungen ist lediglich der jeweils höchste Abteilungszuschlag zu zahlen.

b)      Bei passiver Mitgliedschaft beträgt der Monatsbeitrag
ba) für Kinder, Jugendliche bis zum vollendeten

                            18. Lebensjahr, Schüler und Studenten                            2,00

                   bb) für Erwachsene                                                                         4,50

c)       Der Mitgliedsbeitrag für eine befristete Mitgliedschaft (Kursbeitrag) wird im Einvernehmen mit der betroffenen Abteilungsleitung festgelegt.

3.       Neben dem Beitrag ist von jedem Mitglied zu Beginn des Kalenderjahres die Sporthilfeversicherung zu zahlen (z.Z. 1,79).

4.       Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren vierteljährlich im voraus zu Beginn eines jeden Quartals eingezogen, die Sporthilfeversicherung am Jahresanfang. Viertel-, halb- oder ganzjährige Überweisungen sind ebenfalls zulässig, wenn sie jeweils im voraus des gewählten Zeitraumes erfolgen. Ein Wechsel des Intervalls ist dem Vorstand frühzeitig mitzuteilen.

5.       Barzahlung bzw. Zahlung per Scheck oder durch monatliche Überweisung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. In diesen Fällen erhöht sich wegen des gesteigerten Verwaltungsaufwands der Mitgliedsbeitrag nach Ziffer 2. für jede fällige Zahlung um 2,50.

6.       Für Mahnungen werden folgende Gebühren erhoben:

a) erste Mahnung                                                                                     € 1,00

            b) jede weitere Mahnung'                                                                       € 5,00

7.       Ein aktives Mitglied, das mit seiner Beitragsverpflichtung länger als einen Monat im Rückstand ist, kann vom Vorstand bis zur vollständigen Erfüllung seiner Beitragsverpflichtung von der Teilnahme am Sportbetrieb ausgeschlossen werden.

8.       Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, in Härtefällen auf schriftlichen Antrag Beitragsermäßigungen befristet zu gewähren.

9.       Die Tennisabteilung finanziert sich mittels einer eigenen Kassenführung selbst und gibt sich ihre eigene Beitragsordnung. Bei Abstimmungen über Beitragsangelegenheiten des Gesamtvereins haben Mitglieder der Tennisabteilung, die nicht gleichzeitig Gesamtvereinsmitglieder sind, kein Stimmrecht. Entsprechendes gilt umgekehrt für die Mitglieder des Gesamtvereins bei Beitragsangelegenheiten der Tennisabteilung.

10.    Die Beitragspflicht entfällt erst mit dem Ende der Mitgliedschaft, bei Kündigung also erst mit deren Wirksamwerden.

Beiträge, die im voraus über das Ende der Mitgliedschaft hinaus entrichtet worden sind, werden nur auf Antrag zurückerstattet.

11.Eine Aufnahmegebühr zahlen nur aktive Mitglieder. Die Gebühr entspricht einem Monatsbeitrag einschließlich Zuschläge der Beitragsgruppe gemäß Ziffer 2. a) aa) - dd), der das Mitglied angehören wird. Passivmitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr, jedoch die Sporthilfeversicherung in der jeweils gültigen Höhe

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